Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.6-4 CH-GL

Art. 5 Pflichtenheft Kulturkommission - Organisation / Konstituierung

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Art. 5 Pflichtenheft Kulturkommission · Organisation / Konstituierung

1. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Ressorts Gesellschaft (Mitglied des Gemeinderates) hält den Vorsitz inne.

2. Zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Behörde, operativer Umsetzung und Finanzierung hat die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter Gesellschaft Einsitz in der Kommission.

3. Für die Administration / Verwaltung ist das Ressort Gesellschaft der Gemeinde Glarus Nord zuständig, welches in den Verfahren auch Leitbehörde ist.

4. Die Sitzungen der Kulturkommission sollen in regelmässigen Abständen, viermal pro Jahr durchgeführt werden.

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