Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.6-4 CH-GL

Art. 4 Pflichtenheft Kulturkommission - Wahl / Status

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Art. 4 Pflichtenheft Kulturkommission · Wahl / Status

1. Die Mitglieder der Kulturkommission werden vom Gemeinderat auf Antrag des Ressorts gewählt, sie erhalten dadurch Behördenstatus. Die Mitglieder der Kulturkommission sind für eine Legislaturperiode gewählt, Wiederwahl ist möglich.

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