Art. 1 Pflichtenheft Kulturkommission - Rechtsgrundlage
Art. 1 Pflichtenheft Kulturkommission · Rechtsgrundlage
1. Die Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 garantiert die Freiheit der Kultur und der Kunst (Art. 10), das heisst, Kanton und Gemeinden sind verfassungsmässig verpflichtet diese Freiheit zu gewährleisten. Gemäss Gemeindegesetz vom 3. Mai 1992 erfüllen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragen werden, sowie die Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse wahrnehmen (Art. 5); sie können zu diesen Zwecken besondere Kommissionen bilden (Art. 7 Abs. 1, lit. e). Gestützt auf Art. 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 14. Juni 2019 und insbesondere bezugnehmend auf das Kulturleitbild vom 20. November 2013 hat der Gemeinderat mit dessen Genehmigung beschlossen, eine Kulturkommission ins Leben zu rufen.