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1.6-4 CH-GL

Rechtsgrundlage

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 garantiert die Freiheit der Kultur und der Kunst (Art. 10), das heisst, Kanton und Gemeinden sind verfassungsmässig verpflichtet diese Freiheit zu gewährleisten. Gemäss Gemeindegesetz vom 3. Mai 1992 erfüllen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragen werden, sowie die Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse wahrnehmen (Art. 5); sie können zu diesen Zwecken besondere Kommissionen bilden (Art. 7 Abs. 1, lit. e). Gestützt auf Art. 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 14. Juni 2019 und insbesondere bezugnehmend auf das Kulturleitbild vom 20. November 2013 hat der Gemeinderat mit dessen Genehmigung beschlossen, eine Kulturkommission ins Leben zu rufen.

1. Die Kulturkommission kann Patronate für Kulturveranstaltungen in Glarus Nord übernehmen. Zwischen Kulturkommission und der Veranstaltung steht eine Veranstalterin/ein Veranstalter oder eine Projektgruppe.

2. Die Kulturkommission entwickelt Richtlinien und Instrumente zur Kulturentwicklung von Glarus Nord und setzt diese nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen operativ um. Sie kann dazu u.a. folgende Instrumente nutzen oder ins Leben rufen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Verleihung Kulturpreise in regelmässigen Abständen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Herausgabe Kulturjahrbuch; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Unterstützung Kulturpartner von regionaler Bedeutung (z.B. Kulturbühne Lihn, Kulturforum Brandluft); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Kulturstandortsuche und -pflege (Kino, Theater, Konzertsaal, Probelokale); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Operative, beratende oder leitende Unterstützung von Kulturveranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Kulturwettbewerbe, Symposien, etc.); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | Einsatz für Kunst am Bau; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | Unterstützung und Förderung von Kunstschaffen. | | |

1. Die Ausgabenkompetenz ist grundsätzlich durch das Budget geregelt, sie beträgt in Einzelfällen und innerhalb des Budgets CHF 5'000.00. Das Ressort legt die jährliche Ausgabenlimite fest und richtet sich dabei nach der von der Kulturkommission im Vorjahr erarbeiteten und von der Gemeinde beschlossenen Budgetvorlage. Weitere Finanzbegehren während des Jahres sind separat oder als Nachtragskredit zu beantragen. Dabei dient die Kulturkommission als Anlaufstelle und stellt dem Ressort Anträge zuhanden des Gemeinderates.

2. Das Ressort bringt dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht zur Kenntnis.

1. Die Mitglieder der Kulturkommission werden vom Gemeinderat auf Antrag des Ressorts gewählt, sie erhalten dadurch Behördenstatus. Die Mitglieder der Kulturkommission sind für eine Legislaturperiode gewählt, Wiederwahl ist möglich.

1. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Ressorts Gesellschaft (Mitglied des Gemeinderates) hält den Vorsitz inne.

2. Zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Behörde, operativer Umsetzung und Finanzierung hat die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter Gesellschaft Einsitz in der Kommission.

3. Für die Administration / Verwaltung ist das Ressort Gesellschaft der Gemeinde Glarus Nord zuständig, welches in den Verfahren auch Leitbehörde ist.

4. Die Sitzungen der Kulturkommission sollen in regelmässigen Abständen, viermal pro Jahr durchgeführt werden.

1. Die Mitglieder der Kulturkommissionen werden nach dem Besoldungsreglement entschädigt.

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