Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.6-3 CH-GL

Art. 7 Pflichtenheft Dorfkommissionen

Koordination zwischen den Dörfern
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Art. 7 Pflichtenheft Dorfkommissionen

1. Damit ein ständiger Austausch von Informationen und eine Koordination von Aktivitäten im Sinne einer Vermeidung von Doppelspurigkeiten/Konkurrenzanlässen möglich ist, treffen sich die Vorsitzenden aller Dorfkommissionen unter der Bereichsleitung Gesellschaft zu Informationssitzungen. Sie finden zweimal jährlich oder aus aktuellem Anlass statt. Einmal jährlich treffen sich alle Mitglieder der Dorfkommissionen mit dem Bereich und dem Ressort. Der Bereich erstellt das Protokoll und stellt dies den Dorfkommissionen zu.

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