Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.6-3 CH-GL

Art. 5 Pflichtenheft Dorfkommissionen

Wahl
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Pflichtenheft Dorfkommissionen

1. Die Mitglieder der Dorfkommissionen werden vom Gemeinderat auf Antrag des Bereichs gewählt. Die Mitglieder der Dorfkommissionen sind für eine Legislaturperiode gewählt, Wieder-wahl ist möglich.

← Art. 4 Pflichtenheft Dorfkommissionen Interessenvertretung der Einwohner Art. 6 Pflichtenheft Dorfkommissionen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →