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CH-GL
Art. 5 Reglement Gestaltungskommission - Aufgaben
Art. 5 Reglement Gestaltungskommission · Aufgaben
1. Die Gestaltungskommission ist eine beratende Kommission des Gemeinderates ohne eigene Kompetenzen.
2. Die Gestaltungskommission beurteilt Vorhaben nach Art. 46 und von besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG sowie nach Art. 2 des Baureglements der Gemeinde.
3. Die Gestaltungskommission beurteilt die ihnen vorgelegten Projekte auf ihre städtebauliche und architektonische Verträglichkeit und gute Gesamtwirkung. Sie begleitet Projekte ab der Vorstudie bis zur Baueingabe.
4. Die Gestaltungskommission unterbreitet ihre Beurteilungen dem Gemeinderat.