Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.6-2 CH-GL

Art. 4 Reglement Gestaltungskommission - Entschädigung

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Art. 4 Reglement Gestaltungskommission · Entschädigung

1. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder der Gemeinde Glarus Nord (Lohnverordnung).

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