1.6-2
CH-GL
Art. 4 Reglement Gestaltungskommission - Entschädigung
Art. 4 Reglement Gestaltungskommission · Entschädigung
1. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder der Gemeinde Glarus Nord (Lohnverordnung).