1.1-1
GOGemeindeordnung
CH-GL
Art. 4 Gemeindeordnung - Aufgaben
Grundsätzliches
Art. 4 Gemeindeordnung · Aufgaben
1. Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesen werden und solche, die sie im öffentlichen Interesse selber wahrnimmt.
2. Die selbst gewählten Aufgaben und die Art der Aufgabenerfüllung richten sich nach den Zielsetzungen des Gemeinderates und den Beschlüssen der zuständigen Organe.
3. Aus den Zielen der Behörde können keine unmittelbaren Ansprüche auf Leistungen der Gemeinde abgeleitet werden.
4. Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob sie wirksam und wirtschaftlich erfüllt werden.
5. Die Gemeinde trifft Vorkehrungen zum Erhalt und zur Förderung des kulturellen Lebens in den Dörfern und der Gemeinde.