1.1-1
GOGemeindeordnung
CH-GL
Art. 39 Gemeindeordnung - Stellung
Schulkommission - Grundsätzliches
Art. 39 Gemeindeordnung · Stellung
1. Die Schulkommission ist für die strategischen Belange der Bildung zuständig.
2. Die Schulkommission steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und hat diesem auf Verlangen über die Geschäftsführung und die Geschäftslast Auskunft zu erteilen.