1.1-1
GOGemeindeordnung
CH-GL
Art. 2 Gemeindeordnung - Verhältnis zum kantonalen Recht
Grundsätzliches
Art. 2 Gemeindeordnung · Verhältnis zum kantonalen Recht
1. Soweit die Gemeindeordnung und die übrigen Gemeindeerlasse keine besonderen Vorschriften aufstellen, gelten die kantonalen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Kantonsverfassung, des Gemeindegesetzes, des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden und des Gesetzes über Schule und Bildung.