Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
981 CH

Art. 9 Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Ausland) - Besondere Vorschriften für Bagatellfälle

Ausland
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Ausland · Besondere Vorschriften für Bagatellfälle

Die Kommission kann a. Bagatellfälle von der Abgeltung ausschliessen; b. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen einheitliche Entschädigungen festsetzen; c. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen in Abweichung vom Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ein summarisches Verfahren anwenden.

← Art. 8 Ausland Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Ausland) - Zweck Art. 10 Ausland →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →