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Art. 8 Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Ausland) - Beschwerdeverfahren

Ausland
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Art. 8 Ausland · Beschwerdeverfahren

Bei der Beurteilung von Begehren anderer Personen hat der Gesuchsteller oder der Anspruchsberechtigte keine Parteistellung und kein Beschwerderecht.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt.

Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

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