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Art. 6 Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Ausland) - Anwendbares Recht

Ausland
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Art. 6 Ausland · Anwendbares Recht

Die Kommission vollzieht die Entschädigungsabkommen nach den Bestimmungen dieser Abkommen sowie den anderen Vorschriften des Bundesrechts und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.

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