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Art. 4 Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Ausland) - Vollzug von Entschädigungsabkommen

Ausland
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Art. 4 Ausland · Vollzug von Entschädigungsabkommen

Der Bundesrat kann die Kommission mit dem Vollzug von Entschädigungsabkommen beauftragen.

Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der Bundesrat auch andere Behörden mit dem Vollzug beauftragen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung gelten sinngemäss.

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