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Art. 2 Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (Ausland) - Ermittlung von Entschädigungsansprüchen

Ausland
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Art. 2 Ausland · Ermittlung von Entschädigungsansprüchen

Im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; es kann eine Verwirkungsfrist setzen.

Es stellt fest, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen erfüllt sind; seine Verfügung ist nicht bindend für den Entscheid über die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). ...

Der Bundesrat kann Bagatellfälle von der Geltendmachung ausschliessen.

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