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Art. 8a Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG)

GwG; 2. Kapitel: Pflichten
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Art. 8a GwG

Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen: a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7).

Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn: a. es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305 bis Ziffer 1 bis StGB herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260 ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.

Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden.

Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

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