Art. 2 Verordnung vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (Banken) - Begriffe
Art. 2 Banken · Begriffe
Als Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an eine Bank, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) ist (Darlehensnehmerin), gelten: a. ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen: Liquiditätshilfe-Darlehen nach den Richtlinien vom 25. März 2004 der Schweizerischen Nationalbank über das geldpolitische Instrumentarium (Stand: 1. Juli 2021); b. zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen: Liquiditätshilfe-Darlehen, die zusätzlich zu den ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt werden und über ein Konkursprivileg gesichert werden; c. Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie: Liquiditätshilfe-Darlehen, die über die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen hinausgehen und über ein Konkursprivileg sowie eine Ausfallgarantie des Bundes gesichert werden.
Als Ausfallgarantie gilt die Garantie des Bundes zugunsten der Nationalbank für die Sicherung eines allfälligen Verlusts aus Liquiditätshilfe-Darlehen nach Absatz 1 Buchstabe c.