Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.06 LIQVOLIQ CH

Art. 2 Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (LiqV) - Grundsätze

LiqV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 LiqV · Grundsätze

Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Finanzierung.

← Art. 1a LiqV Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (LiqV) - Gegenstand Art. 3 und 4 LiqV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →