952.06
LIQVOLIQ
CH
Art. 2 Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (LiqV) - Grundsätze
LiqV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 LiqV · Grundsätze
Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.
Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Finanzierung.