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Art. 99 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Ausgeliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 99 KreV-FINMA · Ausgeliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere

Leiht eine Bank ein Wertpapier aus oder stellt sie ein solches als Sicherheit, so ist der Forderungsbetrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 2 prozentual um den Standard-Sicherheitsabschlag zu erhöhen.

Fällt das Wertpapier weder unter Artikel 92 noch unter Artikel 93, so beträgt der Standard-Sicherheitsabschlag 30 Prozent.

Die Artikel 94–96 gelten sinngemäss.

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