952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 98 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 98 KreV-FINMA · Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
Für nach Artikel 72 f Absatz 2 ERV anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen kann die Bank in Abweichung von den Artikeln 94–96 die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 8 anwenden.
Banken der Kategorien 1–3 nach Anhang 3 BankV müssen bei übertägiger Neubewertung die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 6.2 anpassen.
Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich sinngemäss nach Artikel 97 Absatz 1.