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Art. 98 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 98 KreV-FINMA · Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen

Für nach Artikel 72 f Absatz 2 ERV anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen kann die Bank in Abweichung von den Artikeln 94–96 die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 8 anwenden.

Banken der Kategorien 1–3 nach Anhang 3 BankV müssen bei übertägiger Neubewertung die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 6.2 anpassen.

Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich sinngemäss nach Artikel 97 Absatz 1.

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