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Art. 97 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Nach Risiko zu gewichtende Positionen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 97 KreV-FINMA · Nach Risiko zu gewichtende Positionen

Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 2. Liegt eine Verrechnungsvereinbarung vor, so richtet sich die Berechnung nach Anhang 3 Ziffer 7.

Für qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit wesentlichen Marktteilnehmern (Art. 88) kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.

Wendet eine ausländische Aufsichtsbehörde eine Regelung im Sinn von Absatz 2 an für Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Staatspapieren, die von der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Lands emittiert wurden, so kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.

Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.

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