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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 95 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anpassung der Sicherheitsabschläge

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 95 KreV-FINMA · Anpassung der Sicherheitsabschläge

In folgenden Fällen berechnet sich der Sicherheitsabschlag nach Anhang 3 Ziffer 6.1: a. bei übertägiger Neubewertung; b. bei übertägiger Nachschusspflicht; c. bei einer Mindesthaltedauer nach Artikel 96, die von der zehntägigen Haltedauer nach Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c abweicht.

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