Art. 94 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Standard-Sicherheitsabschläge
Art. 94 KreV-FINMA · Standard-Sicherheitsabschläge
Für anerkannte finanzielle Sicherheiten nach den Artikeln 92 und 93 gelten die Standard-Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 4. Bei zusätzlichen anerkannten Sicherheiten nach Artikel 93, die nicht in Anhang 3 Ziffer 4 aufgeführt sind, gilt ein Standard-Sicherheitsabschlag von 30 Prozent.
Bei Währungsinkongruenz zwischen Forderung und Sicherheit gilt ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag von 8 Prozent.
Die Standard-Sicherheitsabschläge gelten unter folgenden Voraussetzungen: a. tägliche Neubewertung der Forderungen und Sicherheiten; b. tägliche Nachschusspflicht; und c. zehntägige Haltedauer.
Setzen sich Sicherheiten aus einem Korb von Aktiven zusammen, so berechnet sich der Standard-Sicherheitsabschlag auf den Korb nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 5.