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Art. 92 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Finanzielle Sicherheiten

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 92 KreV-FINMA · Finanzielle Sicherheiten

Nach dem umfassenden Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt: a. alle nach dem einfachen Ansatz anerkannten finanziellen Sicherheiten; b. an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes nach Anhang 4 enthalten sind; c. Effektenfonds und UCITS, die Aktien nach Buchstabe b enthalten.

Nicht als Sicherheiten anerkannt sind Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.

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