952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 92 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Finanzielle Sicherheiten
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 92 KreV-FINMA · Finanzielle Sicherheiten
Nach dem umfassenden Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt: a. alle nach dem einfachen Ansatz anerkannten finanziellen Sicherheiten; b. an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes nach Anhang 4 enthalten sind; c. Effektenfonds und UCITS, die Aktien nach Buchstabe b enthalten.
Nicht als Sicherheiten anerkannt sind Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.