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Art. 91 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 91 KreV-FINMA · Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen

Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung durch anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen richtet sich nach Artikel 98.

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