952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 91 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 91 KreV-FINMA · Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung durch anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen richtet sich nach Artikel 98.