952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 90 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 90 KreV-FINMA · Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil sinngemäss nach Artikel 101 ermittelt werden.