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Art. 90 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 90 KreV-FINMA · Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften

Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil sinngemäss nach Artikel 101 ermittelt werden.

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