Art. 9 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Nettowert der Sicherheiten und Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten
Art. 9 KreV-FINMA · Nettowert der Sicherheiten und Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten
Der Nettowert der Sicherheiten berechnet sich nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 6.
Bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich ist dabei für die Anpassung der Sicherheitsabschläge ( Haircuts, H) nach Artikel 95 für N R die Laufzeit der Transaktion mit der längsten Laufzeit zu verwenden, höchstens jedoch 250 Tage; die maximale Höhe eines angepassten Sicherheitsabschlags ist auf 100 Prozent begrenzt. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich ist für die Anpassung der Sicherheitsabschläge nach Artikel 95 für T M die Nachschuss-Risikodauer (Art. 15) zu verwenden.
Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten ( Net Independent Collateral Amount, NICA) entspricht dem Nettobetrag der von der Gegenpartei gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten abzüglich der durch die Bank gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten.
Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten: a. die über die Nachschusszahlung ( Variation Margin) hinausgehenden Sicherheiten; b. der in der Margenvereinbarung vereinbarte Unterlegungsbetrag ( Independent Amount), sofern dieser von Marktpreisschwankungen unabhängig ist.
Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.