Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 88 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Wesentliche Marktteilnehmer

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (314 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 KreV-FINMA · Wesentliche Marktteilnehmer

Als wesentliche Marktteilnehmer gelten: a. Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationale Organisationen und öffentlich-rechtliche Körperschaften; b. Banken und kontoführende Wertpapierhäuser; c. andere im Finanzbereich tätige Unternehmen, einschliesslich Versicherungsunternehmen, mit einem Risikogewicht von 20 Prozent nach dem SA-BIZ; d. beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzungen unterliegen; e. beaufsichtigte Pensionskassen; f. qualifizierte zentrale Gegenparteien.

← Art. 87 KreV-FINMA Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand Art. 88 KreV-FINMA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →