952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 88 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Wesentliche Marktteilnehmer
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 88 KreV-FINMA · Wesentliche Marktteilnehmer
Als wesentliche Marktteilnehmer gelten: a. Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationale Organisationen und öffentlich-rechtliche Körperschaften; b. Banken und kontoführende Wertpapierhäuser; c. andere im Finanzbereich tätige Unternehmen, einschliesslich Versicherungsunternehmen, mit einem Risikogewicht von 20 Prozent nach dem SA-BIZ; d. beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzungen unterliegen; e. beaufsichtigte Pensionskassen; f. qualifizierte zentrale Gegenparteien.