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Art. 87 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Spezifische Risikogewichte

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 87 KreV-FINMA · Spezifische Risikogewichte

Ein Risikogewicht von null Prozent gilt nach dem einfachen Ansatz in folgenden Fällen für den besicherten Teil, sofern dieser und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten: a. bei qualifizierten Repo- und repoähnlichen Geschäften (Art. 89) mit einem wesentlichen Marktteilnehmer (Art. 88); b. bei Sicherheiten in Form von Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbaren Instrumenten, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden Bank; c. bei Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ), wenn zur Bestimmung des besicherten Positionsteils der Marktwert dieser Sicherheiten um 20 Prozent vermindert wurde; d. bei ausserbörslich abgeschlossenen Geschäften mit Derivaten (OTC-Derivatgeschäften) mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Barmitteln.

Ein Risikogewicht von 10 Prozent gilt für den besicherten Teil folgender Geschäfte, sofern der besicherte Teil und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten: a. qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit Marktteilnehmern, die nicht unter Artikel 88 fallen; b. OTC-Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.

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