Art. 86 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Risikogewicht
Art. 86 KreV-FINMA · Risikogewicht
Das Risikogewicht nach dem einfachen Ansatz beträgt mindestens 20 Prozent, ausser wenn ein spezifisches Risikogewicht nach Artikel 87 zur Anwendung kommt.
Das Risikogewicht des durch eine anerkannte finanzielle Sicherheit besicherten Positionsteils entspricht dem Risikogewicht des als Sicherheit dienenden Finanzinstruments.
Werden Instrumente nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a, ausgenommen Treuhandanlagen, als Sicherheiten bei einer dritten Bank nicht treuhänderisch gehalten, so erhält der besicherte Teil der Forderung das Risikogewicht der dritten Bank, wenn die Sicherheiten an die kreditgebende Bank offen, unbedingt und unwiderruflich abgetreten oder verpfändet wurden.
Positionsteile, die durch bei einer dritten Bank platzierte Treuhandanlagen besichert sind, erhalten das Risikogewicht der dritten Bank.
Eine allfällige Währungsinkongruenz ist nach Artikel 77 zu behandeln.