Art. 85 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Finanzielle Sicherheiten
Art. 85 KreV-FINMA · Finanzielle Sicherheiten
Nach dem einfachen Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt: a. Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, Credit-Linked-Notes nach Artikel 78 sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank; b. Gold; c. Schuldverschreibungen nach Absatz 2; d. Aktieninstrumente, einschliesslich Wandelanleihen, die in einem der Hauptindizes enthalten sind; e. Effektenfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities, UCITS), wenn: 1. der Anteilspreis täglich veröffentlicht wird, und 2. der Effektenfonds beziehungsweise der UCITS auf Anlagen in Instrumenten beschränkt ist, die in diesem Absatz genannt sind oder die als Derivate ausschliesslich zum Absichern der folgenden Anlagen dienen: – in diesem Absatz genannte Anlagen – an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind – Effektenfonds und UCITS, die an einer etablierten Börse kotierte Aktien enthalten, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind.
Anerkannt sind die folgenden Schuldverschreibungen: a. Schuldverschreibungen, die von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur beurteilt wurden, mit einem Rating von: 1. mindestens Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von Zentralregierungen, Zentralbanken und sonstigen öffentlich-rechtlichen Stellen, die von der nationalen Behörde für die Bankenaufsicht wie Zentralregierungen behandelt werden, emittiert wurden, 2. mindestens Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von anderen Stellen als nach Ziffer 1, einschliesslich Banken und kontoführender Wertpapierhäuser, emittiert wurden, 3. mindestens Ratingklasse 3 nach Artikel 64 a Absatz 1 ERV bei Kurzfrist-Ratings für kurzfristige Schuldverschreibungen; b. Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn sie von Zentralregierungen oder Zentralbanken emittiert wurden, deren Staat mindestens über ein Rating der Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV verfügt; c. übrige Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn: 1. sie von einer Bank emittiert wurden, 2. sie an einer etablierten Börse kotiert sind, 3. sie vorrangig zu bedienen sind, 4. alle anderen vorrangigen Emissionen derselben Bank mit Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mindestens der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV oder der Ratingklasse 3 nach Artikel 64 a Absatz 1 ERV für kurzfristige Schuldverschreibungen zugeordnet sind, 5. der Bank keine Informationen vorliegen, dass die Schuldverschreibungen ohne Rating im Fall einer Ratingvergabe in eine schlechtere als die in Ziffer 4 genannten Ratingklassen eingestuft würden, und 6. die Marktliquidität der Schuldverschreibung angemessen ist.
Die Sicherheiten müssen mindestens: a. für die Laufzeit der abgesicherten Position an die Bank verpfändet sein; b. alle 6 Monate zu Marktwerten bewertet werden, ausgenommen die Sicherheiten nach Absatz 1 Buchstabe a.
Die Hauptindizes (Abs. 1 Bst. d und e Ziff. 2) sind in Anhang 4 aufgeführt.