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Art. 83 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Qualitative Anforderungen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 83 KreV-FINMA · Qualitative Anforderungen

Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen müssen die Banken die ordnungsgemässe Handhabung allfälliger Margenvereinbarungen mit Gegenparteien sicherstellen.

Das Risikomanagement muss die folgenden Aspekte berücksichtigen: a. Risiken infolge von Margenvereinbarungen; b. Risikokonzentrationen in bestimmten Arten von Sicherheiten; c. Risiken aus der Weiterverwendung von Sicherheiten; d. abgetretene Rechte an bei der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten.

Bei einem Verwahrer hinterlegte Sicherheiten sind nach Möglichkeit getrennt von den Vermögenswerten des Verwahrers zu halten.

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