Art. 82 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Mindesteigenmittel für die Bank als Sicherungsgeber
Art. 82 KreV-FINMA · Mindesteigenmittel für die Bank als Sicherungsgeber
Garantiert die Bank die Erfüllung einer Forderung durch einen Drittschuldner, so ist diese Garantieverpflichtung in Höhe ihres Kreditäquivalents nach Artikel 53 Absatz 1 ERV wie eine direkte Forderung gegenüber dem Drittschuldner zu behandeln.
Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen Kreditausfall-Swap, einen Total-Return-Swap oder ein anderes Kreditderivat, so sind die daraus resultierenden Absicherungsverpflichtungen wie direkte Forderungen gegenüber dem Referenzschuldner zu behandeln, unter Vorbehalt der Absätze 3–5.
Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen First-to-Default-Swap, der kein Rating für alle darin vertretenen Forderungen ( Basket Rating) einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur aufweist, so sind die Risikogewichte der einzelnen Forderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vorgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Mindesteigenmittel, mit denen dieser Swap zu unterlegen ist, betragen 8 Prozent der Summe der nach Risiko gewichteten maximalen Auszahlungsbeträge, höchstens aber den maximal möglichen Auszahlungsbetrag dieses Swaps.
Absatz 3 gilt auch, wenn die Absicherung aus einem Second- oder N th-to-Default-Swap ohne Basket Rating besteht. Bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position kann aber der kleinste nach Risiko gewichtete Auszahlungsbetrag bei der Summierung unberücksichtigt bleiben. Bei Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen vermindert sich N um eins.
Für die Bestimmung der Mindesteigenmittel für eine Credit-Linked-Note ist das höhere der Risikogewichte des Referenzschuldners und des Emittenten der Credit-Linked-Note massgebend.