952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 81 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 81 KreV-FINMA · Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes
Bürgschaften des Bundes, welche die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllen, sind als risikomindernde Massnahme anerkannt.
Folgende Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes sind unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 als risikomindernde Massnahme anerkannt: a. Bürgschaften, die nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 gewährt wurden; b. Exportrisikogarantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005 .