952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 8 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung
KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
Art. 8 KreV-FINMA · Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten auf Stufe Margenvereinbarung
Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so erfolgt die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten abhängig davon, ob der Nettowert der Sicherheiten ( Net Collateral Value, CN) (Art. 9) positiv oder negativ ist.
Bei positivem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 4.
Bei negativem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 5.