Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 79 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Interne Absicherungsgeschäfte

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (314 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 KreV-FINMA · Interne Absicherungsgeschäfte

Wird die Absicherung einer Position im Bankenbuch mittels eines Kreditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Handelsabteilung die Absicherungstransaktion mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Gegenpartei weitergegeben hat.

Für die abgesicherte Forderung wird das Risikogewicht der externen Gegenpartei angewendet.

← Art. 78 KreV-FINMA Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand Art. 79 KreV-FINMA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →