952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 79 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Interne Absicherungsgeschäfte
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 79 KreV-FINMA · Interne Absicherungsgeschäfte
Wird die Absicherung einer Position im Bankenbuch mittels eines Kreditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Handelsabteilung die Absicherungstransaktion mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Gegenpartei weitergegeben hat.
Für die abgesicherte Forderung wird das Risikogewicht der externen Gegenpartei angewendet.