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Art. 77 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 77 KreV-FINMA · Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz

Lauten abzusichernde Position und Absicherung auf unterschiedliche Währungen, so ist der abgesicherte Betrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 3 zu berechnen.

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