952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 77 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 77 KreV-FINMA · Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz
Lauten abzusichernde Position und Absicherung auf unterschiedliche Währungen, so ist der abgesicherte Betrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 3 zu berechnen.