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Art. 76 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Berechnung der Risikominderung

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 76 KreV-FINMA · Berechnung der Risikominderung

Erfüllt eine Garantie oder ein Kreditderivat die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt beziehungsweise nach dem 1. und 4. Abschnitt, so kann auf den abgesicherten Positionsteil statt des Risikogewichts der Gegenpartei das Risikogewicht des Sicherungsgebers angewendet werden (Substitutionsansatz).

Werden die Verluste beim Einsatz einer Garantie, die die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt, oder beim Einsatz eines Kreditderivats, das die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllt, anteilig zwischen der Bank und dem Sicherungsgeber geteilt, so reduzieren sich die Mindesteigenmittel der Bank im Umfang der Verlusttragung durch den Sicherungsgeber. Der unbesicherte Teil der Position ist mit dem Risikogewicht der Gegenpartei der Position zu gewichten. Auf den abgesicherten Teil der Position kann der Substitutionsansatz angewendet werden.

Mit 1250 Prozent zu gewichten ist der Positionsteil unterhalb der Grenze, unter der im Verlustfall keine Zahlung geleistet wird.

Die Bank kann entweder für die vorrangigen oder für die nachrangigen Tranchen einer Position eine Absicherung berücksichtigen, wenn: a. sie nur einen Teil des Risikos einer Position in einer oder mehreren Tranchen auf einen oder mehrere Sicherungsgeber überträgt; und b. das übertragene und das selbst getragene Risiko nicht gleichrangig sind.

Im Fall von Absatz 4 richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem 7. Kapitel für Verbriefungstransaktionen.

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