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Art. 75 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Laufzeit

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 75 KreV-FINMA · Laufzeit

Die Laufzeit des Kreditderivats darf erst nach Ablauf jeglicher Nachfristen enden, die für das Vorliegen eines Ausfalls infolge einer Nichtzahlung zu beachten sind.

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