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Art. 74 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Kreditderivate mit und ohne Barausgleich

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 74 KreV-FINMA · Kreditderivate mit und ohne Barausgleich

Bei Kreditderivaten mit Barausgleich muss das Verfahren zur Bewertung der Referenzforderung so ausgestaltet sein, dass es: a. den Zeitraum nach dem Eintreten eines Kreditereignisses, innerhalb dessen die Bewertung stattfinden muss, festlegt; b. eine zuverlässige Schätzung des Verlusts erlaubt.

Bei Kreditderivaten ohne Barausgleich muss der Sicherungsnehmer im Fall eines Kreditereignisses die nach Derivatvertrag zu übertragenden Forderungen an den Sicherungsgeber übertragen können. Die Bedingungen der Forderungen müssen vorsehen, dass eine gegebenenfalls nötige Zustimmung zu einer derartigen Übertragung nicht ohne stichhaltige Gründe verweigert werden darf.

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