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Art. 73 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Total-Return-Swaps

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 73 KreV-FINMA · Total-Return-Swaps

Bei Total-Return-Swaps müssen zusätzlich: a. die Referenzforderung und die abzusichernde Forderung identisch sein; b. bei als Erträgen verbuchten Zahlungen des Sicherungsgebers entsprechende Anpassungen der Bewertung der abzusichernden Forderung erfolgen, entweder durch eine Reduktion des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Wertberichtigungen.

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