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Art. 72 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anforderungen an den Vertrag

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 72 KreV-FINMA · Anforderungen an den Vertrag

Im Derivatvertrag müssen insbesondere folgende Kreditereignisse aufgeführt sein, welche die Fälligkeit des Kreditderivats auslösen: a. Verzug bei den vertraglich festgelegten Zahlungen aus den dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen, wobei die maximale Toleranzfrist im Derivatvertrag nicht länger sein darf als die Toleranzfrist der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen; b. Insolvenz des Referenzschuldners, insbesondere in der Form von Konkurs, Überschuldung oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit, oder dessen dokumentiertes Eingeständnis, im Allgemeinen nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Zahlungen in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse; c. Restrukturierung der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen durch Erlass oder Aufschub der Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gebühren mit Verlustfolge.

Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden: a. zu 100 Prozent der Absicherung, wenn: 1. die abgesicherte Forderung gegenüber einem Unternehmen besteht, 2. Änderungen von Laufzeit, Nominalwert, Zinsen, Währung oder Rang der Forderung nur einstimmig beschlossen werden können, 3. das auf die Forderung anwendbare Konkursrecht die Reorganisation oder Restrukturierung und die ordentliche Abwicklung der Gläubigerforderungen ermöglicht; b. zu 60 Prozent der Absicherung, wenn die Absicherung höchstens der Forderung entspricht; c. zu 60 Prozent der Forderung, wenn die Absicherung grösser ist als die Forderung.

Die Zuständigkeit, zu bestimmen, ob ein Kreditereignis vorliegt, muss eindeutig einem oder mehreren Beteiligten zugewiesen sein, darf aber nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Vertrag muss dem Sicherungsnehmer das Recht einräumen, dem Sicherungsgeber das Eintreten eines Kreditereignisses anzuzeigen.

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