Art. 71 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Übereinstimmung von absichernder und abzusichernder Forderung
Art. 71 KreV-FINMA · Übereinstimmung von absichernder und abzusichernder Forderung
Mit der abzusichernden Forderung übereinstimmen müssen: a. die Forderung, die zur Bestimmung des Abwicklungswerts oder der zu übertragenden Forderung dient; und b. die Forderung, die zur Bestimmung der Kreditereignisse dient.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden, wenn: a. der Emittent der abzusichernden Forderung identisch ist mit dem Referenzschuldner des Kreditderivats; b. die zum Zweck der Bestimmung der Kreditereignisse oder zum Zweck der Abwicklung spezifizierten Forderungen gegenüber der abzusichernden Forderung gleich- oder nachrangig sind; und c. eine rechtlich wirksame wechselseitige Ausfallklausel oder Vorfälligkeitsklausel eine effektive Übertragung der Kreditrisiken auf den Sicherungsgeber gewährleistet.