952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 69 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anerkannte Gegenparteien
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 69 KreV-FINMA · Anerkannte Gegenparteien
Als risikomindernd anerkannt sind Kreditderivate der Gegenparteien nach Artikel 67, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners.