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Art. 69 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anerkannte Gegenparteien

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 69 KreV-FINMA · Anerkannte Gegenparteien

Als risikomindernd anerkannt sind Kreditderivate der Gegenparteien nach Artikel 67, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners.

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