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Art. 67 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anerkannte Gegenparteien

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 67 KreV-FINMA · Anerkannte Gegenparteien

Als risikomindernd anerkannt sind Garantien der folgenden Gegenparteien, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners: a. Zentralregierungen und Zentralbanken; b. öffentlich-rechtliche Körperschaften; c. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europäische Union, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus; d. multilaterale Entwicklungsbanken; e. Banken, Wertpapierhäuser, qualifizierte zentrale Gegenparteien und andere aufsichtsrechtlich regulierte Unternehmen des Finanzbereichs.

Ebenfalls als risikomindernd anerkannt sind Garantien juristischer Personen mit externem Rating, einschliesslich Mutter- und Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern das Risikogewicht dieser Personen nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners. Für die Absicherung von Verbriefungspositionen sind die Garantien nur anerkannt, wenn diese Personen: a. mindestens über ein Rating der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV verfügen; oder b. zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe mindestens über ein Rating der Ratingklasse 3 nach Anhang 2 ERV verfügen.

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