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Art. 66 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 66 KreV-FINMA

Die gesetzliche oder vertragliche Verrechnung von bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten, in Form von an eine Gegenpartei gewährten Krediten und von dieser Gegenpartei entgegengenommenen Einlagen, ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 erfüllt sind und die Bank: a. jederzeit die verrechenbaren Kredite und Einlagen bestimmen kann; und b. sowohl die Risiken im Zusammenhang mit dem Verfall der Positionen (Roll-off-Risiken) als auch die betroffenen Positionen auf einer Nettobasis überwacht und steuert.

Erfüllt die Bank diese Voraussetzungen, so kann sie die zu gewichtende Position auf Basis des Nettosaldos der Kredite und Einlagen bestimmen. Der Nettosaldo berechnet sich sinngemäss nach Anhang 3 Ziffer 2. Die Sicherheitsabschläge H e und H c sind in diesem Fall null, allfällige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen sind jedoch zu berücksichtigen.

Der Sicherheitsabschlag für Währungsinkongruenzen richtet sich bei täglicher Neubewertung nach Artikel 94 Absatz 2. Bei übertägiger Neubewertung gilt Artikel 95 Buchstabe a sinngemäss, wobei die Mindesthaltedauer 10 Geschäftstage beträgt.

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