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Art. 65 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Allgemeine Voraussetzungen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 65 KreV-FINMA · Allgemeine Voraussetzungen

Eine risikomindernde Massnahme kann bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen berücksichtigt werden, wenn: a. eine abnehmende Kreditqualität der Gegenpartei oder mit ihr verbundener Parteien sich auf die Schutzwirkung der Massnahme nicht wesentlich mindernd auswirkt; b. die mit den risikomindernden Massnahmen verbundenen oder daraus entstehenden Risiken angemessen durch das Risikomanagement der Bank erfasst werden; c. zwischen der Kreditqualität nach Buchstabe a und den weiteren Risiken nach Buchstabe b keine wesentliche positive Abhängigkeit besteht; d. für die Wirksamkeit der Massnahme nachweislich eine wohlfundierte und in allen beteiligten Rechtsordnungen durchsetzbare Rechtsgrundlage vorliegt; und e. die Bank über angemessene Verfahren verfügt, um die Schutzwirkung der Massnahme zeitnah zu realisieren.

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