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Art. 64 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Laufzeitinkongruenzen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 64 KreV-FINMA · Laufzeitinkongruenzen

Die Absicherung einer Position durch risikomindernde Massnahmen, deren Restlaufzeit kürzer ist als diejenige der Position (Laufzeitinkongruenz), darf ausser im einfachen Ansatz (8. Abschnitt) zur Reduktion der Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden, sofern: a. die Ursprungslaufzeit des der Absicherung zugrunde liegenden Sicherungsvertrags mindestens ein Jahr beträgt; und b. die Restlaufzeit der Absicherung über drei Monate beträgt.

Die Absicherung wird im Fall einer Laufzeitinkongruenz nach Anhang 3 Ziffer 1 berechnet.

Als Restlaufzeit der abgesicherten Position ist die Zeitspanne zu verwenden, nach deren Ablauf die Gegenpartei ihre Verpflichtungen, unter allfälliger Inanspruchnahme von aufschiebenden Fristen, spätestens erfüllt haben muss. Als Restlaufzeit der Absicherung muss die kürzest mögliche Restlaufzeit unter Berücksichtigung impliziter Optionen und Kündigungsrechte verwendet werden.

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