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Art. 63 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Berücksichtigung aller zustehenden Zahlungen

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 63 KreV-FINMA · Berücksichtigung aller zustehenden Zahlungen

Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder das emissionsspezifische Rating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle Zahlungen berücksichtigt, die der Bank seitens des Emittenten zustehen.

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